Schulanmeldung

Wo und wann melde ich mein Kind an?

Bitte melden Sie Ihr schulpflichtiges Kind in bestimmten Anmeldezeiträumen bei der für Sie zuständigen Grundschule an. Diese ist in der Regel die Ihrer Wohnung nächstgelegene öffentliche Grundschule. Sie sind zur Schulanmeldung gesetzlich verpflichtet.

Der zweiwöchige Anmeldezeitraum liegt jeweils vor den Herbstferien. Informationen über den aktuellen Anmeldezeitraum entnehmen Sie bitte der Schulhomepage oder der Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (https://www.berlin.de/sen/bjf/).

Bitte bringen Sie zur Anmeldung Ihres Kindes Ihre eigenen Personalpapiere, die Geburtsurkunde sowie sonstige Personalpapiere Ihres Kindes mit.

 

Was passiert nach der Anmeldung?

Ihr Kind wird durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst schulärztlich untersucht. Bei der Schulanmeldung erfahren Sie, wie der Termin für die Untersuchung mit Ihnen vereinbart wird.

Haben Sie einen Antrag auf ergänzende Förderung und Betreuung gestellt, entscheidet Ihr Jugendamt über den Betreuungsbedarf. Nachdem Sie mit dem Betreuungsträger einen Vertrag geschlossen haben, entscheidet das Jugendamt endgültig über die Höhe Ihrer Kostenbeteiligung und teilt Ihnen dies in einem Bescheid mit.

 

Wann bekomme ich Bescheid über die Aufnahme in der Schule?

Die Schule und das jeweilige Schulamt versuchen schnellstmöglich über die Aufnahme zu entscheiden. Spätestens im Frühjahr werden Sie informiert und auch zu einem ersten Elternabend (sogenannter „0. Elternabend“) vor den Sommerferien eingeladen.

 

Besteht die Möglichkeit, Kinder von der Schulbesuchspflicht zurückzustellen?

Sollte der Entwicklungsstand Ihres Kindes eine bessere Förderung in einer Kindertagesstätte erwarten lassen, können Sie die Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht für ein Jahr beantragen. Dieser Antrag muss bei der regulären Schulanmeldung in Ihrer zuständigen Grundschule gestellt werden. Mit der Schulanmeldung erhalten Sie von der Schule das Antragsformular.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Zurückstellung eine schulärztliche Untersuchung Ihres Kindes bis zum folgenden Februar erfolgen muss. Eine Zurückstellung nach Beginn des Schulbesuchs ist ausgeschlossen.

Über diesen Antrag entscheidet die Schulaufsicht. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Kita und das Gutachten des Schularztes oder des Schulpsychologischen Dienstes. Die Zurückstellung wird nur genehmigt, wenn an Stelle des Schulbesuchs eine entsprechende Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt. Sie können sich hierzu rechtzeitig bei der Schulaufsicht Ihres Bezirks beraten lassen.